Verwaltungsgerichtshof
25.06.2021
Ro 2019/05/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019
Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist fakultativ. Eine Verpflichtung der UVP-Behörde auf Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens besteht dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nach nicht ("Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.").
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J05