Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist fakultativ. Eine Verpflichtung der UVP-Behörde auf Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens besteht dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nach nicht ("Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.").

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J05