Verwaltungsgerichtshof
25.06.2021
Ro 2019/05/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019
Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041); dies gilt also auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J01