Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0027 B 16. Mai 2018 RS 2

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, mwN). Die Entscheidung betreffend die Auswirkung eines bzw. verschiedener Eingriffe kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände getroffen werden. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L02