Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2019/05/0002
Der Nachbar kann seine Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO nur soweit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung seiner Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen, woran auch der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0003
Ra 2019/05/0004
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L00