Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ro 2019/05/0001
GRS wie 93/05/0137 E 23. Jänner 1996 RS 3
Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene
Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler
Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des
Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand
und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten
verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts
erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050001.J02