Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0137 E 23. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene

Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler

Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des

Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand

und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten

verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts

erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050001.J02