Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ro 2019/05/0001
Zurückweisung - baupolizeiliche Aufträge - Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entfaltet die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, sodass bei unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht vergleiche VwGH 9.8.2016, Ra 2016/16/0057, mwN) .
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019050001.J01