Verwaltungsgerichtshof
14.11.2022
Ra 2019/04/0133
GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 40 (hier nur der erste Satz)
Die Vorgangsweise des UVP-Sachverständigen, die zuvor auf ihre Plausibilität hin geprüften Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung seinem eigenen Gutachten zu Grunde zu legen, stößt auf keine Bedenken. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Umweltverträglichkeitserklärung geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (Hinweis E vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040133.L01