Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0077 E 20. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG die Verpflichtung, bei Beiziehung der ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN). Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040133.L03