Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0088 B 3. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2019/04/0010, Rn. 8, vergleiche ferner VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, Rn. 9, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L02