Verwaltungsgerichtshof
03.03.2020
Ra 2019/04/0125
GRS wie Ra 2019/04/0088 B 3. März 2020 RS 1
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2019/04/0010, Rn. 8, vergleiche ferner VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, Rn. 9, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L02