Verwaltungsgerichtshof
12.11.2021
Ra 2019/04/0120
Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den Paragraphen 74, f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des Paragraph 2, UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der Paragraphen 74, f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in Paragraph 2, UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird vergleiche VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L06