Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0120

Rechtssatz

Dass die Qualifikation eines Materials als Abfall (oder Nicht-Abfall) im Sinn des AWG 2002 für die Frage des Vorliegens einer Umweltinformation abschließend ausschlaggebend wäre, lässt sich dem UIG 1993 nicht entnehmen. Vielmehr nennt Paragraph 2, Ziffer 2, UIG 1993 neben Abfällen auch "Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung" als Faktoren, die sich auf die in Paragraph 2, Ziffer eins, UIG 1993 genannten Umweltbestandteile auswirken und daher Umweltinformationen betreffen können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L04