Verwaltungsgerichtshof
12.11.2021
Ra 2019/04/0120
Weder das UIG 1993 noch die RL 2003/4/EG enthält eine Definition, wann ein Antrag offenbar missbräuchlich ist. Auch wenn die Begriffe "mutwillig" und "missbräuchlich" nicht kongruent sind, deuten die Erläuterungen Ausschussbericht 905 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2) darauf hin, dass der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG 1993 enthaltene Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter ist als derjenige des mutwilligen Verlangens und letzteren mitumfasst (arg.: "Missbrauch liegt auch dann vor, wenn ..."). Der VwGH vermag daher die Ansicht, die im UIG 1993 gewählte Formulierung "missbräuchlich" sei insoweit einschränkend auszulegen, als ein mutwillig gestelltes Begehren nicht darunter zu subsumieren sei, nicht zu teilen. Vielmehr ist die zu Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG 1987 und Paragraph 35, AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Mutwilligkeit für die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG 1993 - wenn auch nicht allein, so doch auch - bedeutsam.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L01