Verwaltungsgerichtshof
13.09.2022
Ra 2019/04/0117
Die Frage, ob eine Tätigkeit als eine vorbereitende zu qualifizieren ist, hängt von deren Zweck ab. Schon aus dem Wortsinn des Begriffes der "vorbereitenden" Tätigkeit (im Sinne von: auf/für) ist nämlich zu schließen, dass es sich um eine zweckorientierte handeln muss - eben zur Vorbereitung einer Gewinnungstätigkeit im engeren Sinn oder einer Aufbereitungstätigkeit im engeren Sinn vergleiche VwGH 4.9.2002, 2001/04/0120).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040117.L01