Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ra 2019/04/0079
Der Begriff des Aktivvermögens ist weit zu verstehen und umfasst auch Forderungen der Gesellschaft, wie etwa Schadenersatzansprüche, sofern sie werthaltig und nicht uneinbringlich sind vergleiche OGH 28.2.2018, 6 Ob 28/18p; RIS-Justiz RS0060134, RS0021209 [T15]).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040079.L04