Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0079

Rechtssatz

Der Begriff des Aktivvermögens ist weit zu verstehen und umfasst auch Forderungen der Gesellschaft, wie etwa Schadenersatzansprüche, sofern sie werthaltig und nicht uneinbringlich sind vergleiche OGH 28.2.2018, 6 Ob 28/18p; RIS-Justiz RS0060134, RS0021209 [T15]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040079.L04