Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0074

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf die Tätigkeit einzelner Amtssachverständiger bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wird nicht aufgezeigt, dass bei diesen eine Hemmung ihrer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten und von ihnen zu beurteilenden Fachfragen gegeben gewesen wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0075

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040074.L02