§ 123 Abs. 10 WKG 1998 ist an den Verordnungsgeber gerichtet und räumt dem einzelnen Fachgruppenmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht ein.Paragraph 123, Absatz 10, WKG 1998 ist an den Verordnungsgeber gerichtet und räumt dem einzelnen Fachgruppenmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht ein.