Verwaltungsgerichtshof
14.06.2022
Ra 2019/04/0072
Die Willensbildung betreffend die Einhebung und Verwendung der Grundumlage erfolgt autonom, weil im Rahmen der Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich. Die im Wege der Grundumlage Teil b) (GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016) als Holzwerbebeitrag eingehobenen Mittel werden, insofern sie zum Zweck der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit herangezogen werden, ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben verwendet, die der Fachgruppe durch Gesetz übertragen wurden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L08