Verwaltungsgerichtshof
14.06.2022
Ra 2019/04/0072
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt, auch wenn die einer Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, bereits der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" zu qualifizieren (EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 36, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L04