Verwaltungsgerichtshof
14.06.2022
Ra 2019/04/0072
Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Artikel 107, Absatz eins, AEUV die Erfüllung von vier Voraussetzungen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (etwa EuGH 30.5.2013, Doux Élevage, C-677/11, Rn. 25; EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 18).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L01