Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 8

Stammrechtssatz

Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit der Amtssachverständigen kann nicht die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels tauglich aufgezeigt werden, wenn der Rw in der Revision nicht konkret dargetan hat, dass er durch das Nichtkennen der Namen der Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden ist vergleiche E 23. April 2015, 2012/07/0196).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0061

Ra 2019/04/0062

Ra 2019/04/0063

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040060.L00