Verwaltungsgerichtshof
25.01.2023
Ra 2019/04/0052
GRS wie Ra 2019/19/0365 B 23. Oktober 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Bei der in Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 135, Absatz 3, B-VG vorgesehenen Möglichkeit der Abnahme einer einem Richter zufallenden Rechtssache handelt es sich um eine Ausnahme von der Festlegung der Zuständigkeit durch die in der Geschäftsverteilung im Vorhinein festgelegten Regeln (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der im konkreten Fall ergangenen Verfügung als speziellere Anordnung Vorrang vor den allgemeineren Regelungen der Geschäftsverteilung, zu denen auch die Zuweisungssperre zählt, zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040052.L03