Verwaltungsgerichtshof
28.04.2021
Ra 2019/04/0027
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034
Die Errichtung und Erhaltung einer Verkehrsleitsignalanlage (VLSA) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr obliegt dem Straßenerhalter (Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960). Allein aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass der Bereich vor der VLSA und der Zu- und Abfahrtsbereich nach der VLSA als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L14