Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0027

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0028

Ra 2019/04/0029

Ra 2019/04/0030

Ra 2019/04/0031

Ra 2019/04/0032

Ra 2019/04/0033

Ra 2019/04/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0083 E 9. September 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße

herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten

und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen

der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese

Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als

(unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende

Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der

Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als

Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der

Betriebsanlage handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L13