Verwaltungsgerichtshof
28.04.2021
Ra 2019/04/0027
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034
GRS wie 98/04/0083 E 9. September 1998 RS 3
Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße
herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten
und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen
der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese
Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als
(unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende
Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der
Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als
Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der
Betriebsanlage handelt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L13