Verwaltungsgerichtshof
28.04.2021
Ra 2019/04/0027
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034
Nach Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 kommt es nicht auf Parkplätze oder Parkgaragen schlechthin an, maßgeblich sind vielmehr nur "öffentlich zugängliche", das sind (gemäß der Definition in Fußnote 4a zu Ziffer 21,) solche, die ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind und nicht von vornherein auf Grund einer Zugangsbeschränkung, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt, nur einem eingeschränkten Nutzerkreis (etwa für Lieferanten oder Beschäftigte des Betriebes). (hier: Im Hinblick darauf, dass die 332 den Büros und Wohnungen zugeordneten Stellplätze projektgemäß durch eine Schrankenanlage von den öffentlich zugänglichen dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen abgetrennt sind, sind diese Stellplätze nicht als "öffentlich zugänglich" iSd Ziffer 21, anzusehen vergleiche VwGH 25.9.2007, 2006/06/0095). Für den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 sind nur die 124 öffentlich zugänglichen, dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze für Kraftfahrzeuge maßgeblich. Es wird daher die 25 % Grenze des hier wesentlichen Schwellenwerts von 750 Stellplätzen nicht erreicht, weshalb bezüglich der Ziffer 21, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 keine Kumulierung mit anderen Vorhaben zum Erreichen des Schwellenwerts und keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L10