Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0021

Rechtssatz

Mit der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, ist Paragraph 111, Absatz 2, GewO 1994 neu gefasst und damit eine grundlegende Änderung der "Gastgewerbesystematik" vorgenommen worden. Nach der neuen Systematik handelt es sich bei Paragraph 111, Absatz 2, GewO 1994 nunmehr um Tätigkeiten des Gastgewerbes, für deren Ausübung es keines Befähigungsnachweises bedarf und für die die in Paragraph 111, Absatz 4, GewO 1994 genannten Nebenrechte anzuwenden sind. Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, ergibt, bildet Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 unter anderem die Rechtsgrundlage für die häufig als "Imbissstuben" bezeichneten Formen der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken vergleiche Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 84).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040021.L01