Verwaltungsgerichtshof
15.07.2021
Ro 2019/04/0008
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0009
Ro 2019/04/0010
Ro 2019/04/0011
Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur "auf Antrag des Inhabers der Anlage" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn vergleiche VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J03