Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/04/0009

Ro 2019/04/0010

Ro 2019/04/0011

Rechtssatz

Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur "auf Antrag des Inhabers der Anlage" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn vergleiche VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J03