Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/04/0009

Ro 2019/04/0010

Ro 2019/04/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0141 E 1. Oktober 2018 RS 3 (ohne Fallbezug)

Stammrechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J01