Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0153

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb die Behörde sich nicht über einen darauf gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen darf (VwGH 26.2.1986, 84/03/0317, zum insofern vergleichbaren - Tir JagdG 1969).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L02