Verwaltungsgerichtshof
04.05.2020
Ra 2019/03/0109
GRS wie Ro 2014/03/0008 E 18. Februar 2015 VwSlg 19045 A/2015 RS 1
Mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wurden Lage und Umfang der genehmigten Objekte auch für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt und der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0110
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L01