Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ra 2019/03/0093
Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030093.L03