Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0083

Rechtssatz

Dem - auch einer Freihaltungsanordnung nach Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 zu Grunde liegenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0084

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030083.L03