Verwaltungsgerichtshof
24.09.2019
Ra 2019/03/0083
Dem - auch einer Freihaltungsanordnung nach Paragraph 41, Vlbg JagdG 1988 zu Grunde liegenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0084
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030083.L03