Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0083

Rechtssatz

Durch Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart konkretisiert, dass die Freihaltung nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0084

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030083.L01