Verwaltungsgerichtshof
24.09.2019
Ra 2019/03/0083
Durch Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart konkretisiert, dass die Freihaltung nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0084
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030083.L01