Verwaltungsgerichtshof
13.08.2019
Ra 2019/03/0068
Wie der VwGH schon zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der - der Regelung des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und der Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ausgesprochen hat, kann von einem geringem Verschulden generell nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Dieses Verständnis ist auch für Paragraph 33 a, VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des "geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist nämlich prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwH). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt vergleiche idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0069
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L02