Verwaltungsgerichtshof
13.08.2019
Ra 2019/03/0068
Es war vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen vergleiche etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091). Dasselbe gilt für Paragraph 43, VwGVG 2014: Die dort als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 vergleiche etwa VwGH 25.1.2018, Fr 2017/06/0002) normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen vergleiche VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0069
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L01