Verwaltungsgerichtshof
24.09.2020
Ra 2019/03/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
GRS wie Ra 2018/02/0003 E 2. September 2019 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft vergleiche VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105; diese Rechtsprechung ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des VwG nichts ändern, der selbst eine ex-tunc-Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre vergleiche VwG VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L16