Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0049

Ra 2019/03/0050

Ra 2019/03/0051

Rechtssatz

Die nach Auslaufen der Kraftfahrlinienkonzessionen gestellten, als Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen für den Betrieb der Kraftfahrlinie bezeichneten, Anträge unterliegen (ebenso wie Änderungen bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen) entgegen der Auffassung des VwG denselben Grundsätzen, die das KflG 1999 auch für die Erteilung der Konzession selbst aufstellt vergleiche sinngemäß VwGH 27.11.1991, 90/03/0189).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L04