Verwaltungsgerichtshof
24.09.2020
Ra 2019/03/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Die nach Auslaufen der Kraftfahrlinienkonzessionen gestellten, als Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen für den Betrieb der Kraftfahrlinie bezeichneten, Anträge unterliegen (ebenso wie Änderungen bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen) entgegen der Auffassung des VwG denselben Grundsätzen, die das KflG 1999 auch für die Erteilung der Konzession selbst aufstellt vergleiche sinngemäß VwGH 27.11.1991, 90/03/0189).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L04