Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 B 10. August 2018 RS 1

(hier: Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können vergleiche VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0044

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L00