Verwaltungsgerichtshof
06.05.2021
Ra 2019/03/0040
In einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 geht es nicht darum, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen, wobei dies sowohl für die nach den Regelungen des dritten Abschnittes zu bewilligenden Bundesstraßen als auch für Hochleistungsstrecken gilt (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens bei der Prüfung der Nullvariante dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens, sondern es stellt sich die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, vielmehr im Rahmen einer nach den anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Interessenabwägung vergleiche idS VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219). Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist nach dieser Bestimmung kein Kriterium vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030040.L05