Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0120 E 9. September 2015 VwSlg 19182 A/2015 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu der Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 identen, für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 bereits klargestellt, dass diese Norm kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot enthält, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVPG 2000 dargetan werden (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115 (VwSlg 17.939 A/2010); E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096; E vom 31. März 2005, 2004/07/0199,0202 (VwSlg 16.588 A/2005)). Diese Rechtsprechung kann aufgrund des identen Wortlautes des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 mit jenem des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auch auf den dritten Abschnitt des UVPG 2000 übertragen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030040.L03