Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0009

Rechtssatz

Nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Absatz eins a, VStG zum Ausdruck gebrachten Auffassung soll mit Blick auf Paragraph 9, Absatz eins, VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird vergleiche ErläutRV 193 BlgNR 26. GP, S 5; zum Fehlen einer selbständigen normativen Kraft von Gesetzesmaterialen vergleiche im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090; VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0090, und VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022). Die nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - müssen mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0010

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L07