Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0009

Rechtssatz

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren - bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsänderung in Paragraph 5, VStG Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,) keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG vergleiche idS VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083).)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0010

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L04