Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2019/03/0009
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,) stellen klar, dass die Änderungen die begriffliche Klarstellung bezwecken, dass sich die inhaltlichen Grundsätze des Paragraph 10, ORF-G 2001 nicht nur auf Radio und Fernsehen, sondern auch auf das Online-Angebot beziehen vergleiche ErläutRV 611 BlgNR, 24. GP, S 43). Gemäß Paragraph 4 e, Absatz eins, ORF-G 2001 hat der ORF zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, welches unter anderem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G 2001 ausgestrahlten Sendungen zu beinhalten hat. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund lässt sich der Abrufdienst ORF-TVThek als Online-Angebot iSd Paragraph 4 e, ORF-G 2001 qualifizieren, auf welchen die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G 2001 Anwendung findet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0010
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L01