Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2019/03/0009
Die Anwendbarkeit des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G 2001 auf Online-Angebote ergibt sich bereits klar aus der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G 2001 selbst, als diese Bestimmung auf Abrufdienste wie die ORF-TVthek oder die Bereitstellung eines sonstigen Online-Angebots abstellt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0010
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L00