Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0001

Rechtssatz

Es ist offenkundig, dass eine schwere (binokulare) Sehbeeinträchtigung dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer

Schussabgabe gehört, entgegensteht (hier: vergleiche H54.1 der

internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme: bei Vorliegen einer - mit gegebenenfalls vorhandener Korrektur gemessenen - Sehschärfe von beidseitig geringer als 6/60).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030001.L02