Verwaltungsgerichtshof
12.04.2019
Ra 2019/03/0001
Es ist offenkundig, dass eine schwere (binokulare) Sehbeeinträchtigung dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer
Schussabgabe gehört, entgegensteht (hier: vergleiche H54.1 der
internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme: bei Vorliegen einer - mit gegebenenfalls vorhandener Korrektur gemessenen - Sehschärfe von beidseitig geringer als 6/60).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030001.L02