Verwaltungsgerichtshof
01.09.2020
Ra 2019/02/0153
134 Absatz eins b, KFG 1967 stellt keine selbständige Übertretungsnorm dar, sondern sie nimmt eine Kategorisierung der Übertretungen der Mindeststrafen nach ihrer Schwere vor. Das Mitzitieren des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 im Spruch macht die angefochtenen Schuldaussprüche daher nicht rechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020153.L02