Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0153

Rechtssatz

134 Absatz eins b, KFG 1967 stellt keine selbständige Übertretungsnorm dar, sondern sie nimmt eine Kategorisierung der Übertretungen der Mindeststrafen nach ihrer Schwere vor. Das Mitzitieren des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 im Spruch macht die angefochtenen Schuldaussprüche daher nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020153.L02