Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0148

Rechtssatz

Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen gilt auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG 2014 vorliegen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0013).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/02/0149

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/02/0197 E 12.02.2020

Ro 2019/02/0013 E 12.02.2020

Ro 2019/02/0015 E 12.02.2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020148.L02