Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/02/0147
Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG 2001 abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen ihr jedoch dort die Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Dies ist wegen der Abhängigkeit der Bestrafung der juristischen Person von der Strafbarkeit der natürlichen Person nur dann gewährleistet, wenn auch der natürlichen Person im weiteren Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0186 E 16.12.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020147.L02