Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/02/0147
GRS wie Ra 2016/02/0271 E 7. März 2017 RS 1
In Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 kommt eine Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids nicht in Betracht vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0024). Es macht dabei keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt. Hat das VwG in einer Verwaltungsstrafsache weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Verfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden, belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0186 E 16.12.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020147.L01