Verwaltungsgerichtshof
24.07.2019
Ra 2019/02/0105
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020105.L01