Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0105

Rechtssatz

Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020105.L01