Verwaltungsgerichtshof
19.06.2019
Ra 2019/02/0098
GRS wie Ra 2018/02/0183 B 30. Juli 2018 RS 1
Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang muss auch im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt ist vergleiche VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020098.L00